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LG Schweinfurt, 25.10.1988 - 2 T 103/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
RPflG § 11 Abs. 2 S. 4
Begründung der Nichtabhilfeentscheidung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86
Verfassungsrechtliche Prüfung des Zugewinnausgleichs in der Landwirtschaft
Auszug aus LG Schweinfurt, 25.10.1988 - 2 T 103/88
BVerfG, Beschluß vom 6.6.1989 - 1 BvR 803 und 1065186 - Aus dem Tatbestand: Verfahren 1 BvR 803/86: Die im Mai 1970 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers wurde im Februar 1980 geschieden.Verfahren 1 BvR 1065/86: Die im April 1955 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers wurde im Mai 1986 geschieden.
Verfahren 1 BvR 803/86: 1. Die Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB kann zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen, wenn bei Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens ein landwirtschaftlicher Betrieb, wie ihn der Gesetzgeber schützen will, in der Lebenswirklichkeit nicht mehr vorhanden ist (vgl. BVerfG, a. a. 0., S. 368).
- BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80
Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert
Auszug aus LG Schweinfurt, 25.10.1988 - 2 T 103/88
Dieser kam unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.1984 ( BVerfGE 67, 348 ) zu dem Ergebnis, daß der Ertragswert die Berechnungsgrundlage bilde.Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der beanstandet wurde, daß nach § 1376 Abs. 4 BGB ausnahmslos der Ertragswert als Bewertungsmaßstab anzuwenden ist, wenn sich ein landwirtschaftlicher Betrieb im Anfangsund Endvermögen befindet ( BVerfGE 67, 348 [349] = DNotZ 1985, 149), hindert die Gerichte grundsätzlich nicht, vor einer gesetzlichen Neuregelung über Zugewinnausgleichsansprüche zu entscheiden.
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus LG Schweinfurt, 25.10.1988 - 2 T 103/88
Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).